Zweitantrag
Rechtsanwältin, Fachanwältin und Schlichterin
– Beschreibung
Zweitantrag
Bei einem Zweitantrag ist ein erfolgloses abgeschlossenes Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat vorausgegangen. Das weitere Verfahren ist durchzuführen wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylver-fahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen.
- sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
- neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
- Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
Der Betroffene darf nicht in der Lage gewesen sein, die Gründe im Erstverfahren, notfalls im Rechtsbehelf geltend zu machen und muss den Antrag binnen drei Monate ab Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt werden.
Führt die Behörde das Verfahren aufgrund des Vorliegens dieser Voraussetzungen durch, so erhält der Asylschutzsuchende erneut eine Aufenthaltsgestattung.
Asylantrag
Das Asyl ist in Deutschland ein von der Verfassung geschütztes Recht. Menschen, die aus anderen Teilen …
Folgeantrag
Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfecht-
barer Ablehnung eines früheren in Deutschland …
Familiennachzug
Das Familienasyl und der internationale Schutz für Familienangehörige ist in § 26 AsylG normiert…
Umverteilung
Der Asylschutzsuchende wird im Rahmen des Asylverfahrens in ein Bundesland verteilt…