Umgangsrecht

Rechtsanwalt, Fachanwalt und Schlichter

– Beschreibung

Umgangsrecht

Das Kind hat das Recht zum Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB). Der Umgang muss stets im Einklang mit dem Kindeswohl stehen. Sollten die Eltern den Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil nicht gestalten können, so können sie Hilfe des Jugendamts oder einer Familienberatung zum Beispiel über die Diakonie oder die Caritas in Anspruch nehmen. Sollte dies nicht funktionieren, so trifft das angerufene Familiengericht eine Entscheidung, wie das Umgangsrecht auszugestalten ist. Hierbei orientiert er sich daran, wie die Interessen der Beteiligten bestmöglich dem Kindeswohl entsprechen.

Da Umgangsrecht besteht unabhängig vom Sorgerecht und betrifft weder die Lebensführung des Kindes noch nicht die Personen- oder Vermögenssorge, sondern stellt vielmehr eine Regelung auf, mit dem Kind gemeinsam Zeit zu verbringen. Es steht auch dem Elternteil zu, der nicht das Sorgerecht innehat, es ist hierbei zu beachten,

• jeder Elternteil hat ein Umgangsrecht und zugleich eine Umgangspflicht,
• auch der leibliche, biologische Vater hat ein Recht auf Umgang.
• auch das Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ihm vertrauten Personen
• die Mediation hat Vorrang vor einer gerichtlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts,
• eine gesetzliche Ausgestaltung des Umgangsrechts gibt es nicht, sondern wird durch eine Verständigung der Eltern und im Wege der Rechtsausgestaltung und -fortbildung durch die Gerichte erzielt.

Vom Grundsatz her sind die Umgangskontakte grundsätzlich wie folgt auszugestalten,

• bei kleinen Kindern einmal wöchentlich für ein paar Stunden
• bei Kindern ab dem 3. Lebenjahr auch mit Übernachtungskontakten,
• bei Schulkindern außerdem mehrtägige Kontakte während der Schulferien und an Feiertagen.

Maßstab für die Häufigkeit und Dauer des Umgangs ist die Frequenz und Intensität des Umgangs mit dem Kind währen der Ehe bzw. der Zeit des Zusammenlebens.
Sollte es Probleme bei der Einhaltung der Umgänge und der Übergabe geben, so kann das Gericht auf Antrag einen Umgangspfleger bestellen, der das organisiert.
Steht der Wegzug, insbesondere in das Ausland an, so ist seitens des Gerichts die Folge für das Kindeswohl zu betrachten und darf nicht das Interessen des Kindes an einer Fortdauer der Beziehung ignorieren. Hierbei ist insbesondere nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen:

• Bindungskontinuität
• Erziehungseignung des umgangsberechtigten anderen Elternteils
• Kontinuitätsgrundsatz, das Fortbestehen der Kontakte zu Freunden und Bekannten am Wohnort
• Eignung des anderen Elternteils zur Erziehung.

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