Ehe- und Partnerschaftsrecht

Rechtsanwalt, Fachanwalt und Schlichter

– Beschreibung

Eherecht, Partnerschaftsrecht und Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Eherecht

Das Eherecht beschäftigt sich mit allen rechtlichen Belangen die sich auf Inhalt, Abschluss und Auflösung der Ehe beziehen sowie dem Verhältnis der Ehegatten zueinander. Die Ehe wird von verschiedengeschlechtlichen Personen auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Bürgerliches Gesetzbuch). Sie stellt eine verbindliche, rechtlich abgesicherte Form des Zusammenlebens dar, die durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes besonderen Schutz genießt. Die Ehe wird rechtswirksam standesamtlich geschlossen und hat zum Gegenstand das Eheversprechen, mit dem sich die Eheleute gegenseitig Treue, Achtung und Respekt in allen Lebenslagen, also in guten wie auch in schlechten Zeiten versprechen.

Nach einer dpa Meldung vom 11.07.2017 sollen einer Statistik aus dem Jahr 2016 zu Folge eine Ehe im Durchschnitt 16 Jahre gehalten haben. Trennen sich die Eheleute und ist die Ehe gescheitert, so sind nach einer so langen Zeit nicht nur finanzielle Dinge sondern häufig auch Dinge zum Wohle von aus der Ehe hervorgegangene Kinder zu regeln.

Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft ist gemäß § 1 Abs. 1 S.1 LPartG eine Verbindung von Lebenspartnern, die das gleich Geschlecht haben müssen, wobei es auf die sexuelle Ausrichtung nicht ankommt. Das Gesetz nimmt Bezug auf die entsprechenden Regelungen im Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ebenso wie im Eherecht können sich die gleichgeschlechtlichen Partner verloben, das Lebenspartnerschaftsversprechen ist ein Vertrag, der formfrei geschlossen werden kann.

Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird als eine auf unbestimmte Dauer angelegte heterosexuelle Beziehung verstanden, die eine enge innere Bindung der Partner zueinander prägt, die keinen Dritten in der Beziehung zulässt und die getragen wird von einem Willen in Höhen und Tiefen des Lebens sowie in Not füreinander einzustehen und für den anderen Verantwortung zu übernehmen. Abzugrenzen ist dies regelmäßig gegen bloße Wohngemeinschaften und sexuell orientierte Kurzbeziehungen. Die Abgrenzung ist auch häufig im Sozialrecht, nämlich bei der Bemessung von Transferleistungen von Belang.

Im Alltag unterscheidet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht wesentlich von der Ehe, anders sieht es jedoch aus, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft scheitert, oder der Partner verstirbt.

Zunächst besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Eine Ausnahme liegt jedoch dann vor, wenn die Partner ein gemeinsames Kind haben. In diesem Fall ist der Betreuungsunterhalt genauso wie bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft auszugestalten und beide Mütter bekleiden die gleiche Rangstufe im Stufenverhältnis der Unterhaltsleistungen. Der Betreuungsunterhalt ist hier als Basisunterhalt auf 3 Jahre festgeschrieben, kann jedoch gemäß § 1570 BGB verlängert werden, sofern dies der Billigkeit entspricht.

Bei Trennung erhält der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Versorgungsausgleich, das heißt ein Ausgleich von Rentenanwartschaften findet nicht statt. Es findet auch kein Zugewinnausgleich statt. Jeder behält vielmehr das was er eingebracht hat und nimmt vom Hausrat das mit was ihm gehört.

Verstirbt ein Partner der nichtehelichen Lebensbeziehung, so erbt der Partner grundsätzlich nichts, vielmehr tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dies wird nur durch ein Testament des Erblassers, dass notariell abgefasst worden sein muss, geändert.

Online-Ehescheidung/ Online-Aufhebung der Partnerschaft:

Im Internet kursiert der Begriff „Online-Scheidung“. Gemeint ist hiermit nicht, dass die Scheidung/ Aufhebung der Partnerschaft ohne mündlichen Gerichtstermin erfolgt, sondern vielmehr, dass die erforderlichen Unterlagen an den Rechtsanwalt online übermittelt werden.

Der Vorteil liegt im Zeitgewinn. Personen, die weiter weg wohnen, nicht mobil sind oder einfach zeitlich stark eingebunden sind, sparen sich den Besprechungstermin mit ihrem Anwalt Vorort. Der Anwalt kann, sobald die Unterlagen vorliegen, den Antrag bei Gericht einreichen.

Wir stellen hierzu unter Formulare einen entsprechenden Erhebungsbogen zur Verfügung, der mit den dort genannten Anlagen versehen werden müsste.

 

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