Aufhebung der Ehe- oder Lebenspartnerschaft

Rechtsanwalt, Fachanwalt und Schlichter

– Beschreibung

Aufhebung der Ehe- oder Lebenspartnerschaft

Der Antrag auf Ehescheidung oder Aufhebung der Partnerschaft kann nur von einem beim zuständigen Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. Aus diesem Grund benötigt zumindest einer der Ehe-/ Lebenspartner einen Rechtsanwalt. Der Andere kann sodann der Scheidung zustimmen, jedoch keine eigenen Anträge stellen oder Vergleiche abschließen.

Das Gericht entscheidet auf Antrag über die Aufhebung der Ehe-/ Lebenspartnerschaft sowie von Amtswegen über die Scheidungsfolgesache

  • Versorgungsausgleich.

Weitere Folgesachen nach § 137 FamFG entscheidet das Gericht nur auf besonderen Antrag:

  • Kindesunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
  • Güterrecht (Zugewinnausgleich)
  • Umgangsrecht betreffend die Kinder
  • Sorgerecht betreffend die Kinder
  • Herausgabe der Kinder
  • Aufteilung des Hausrats
  • Nutzung der Ehewohnung

 

Zeitpunkt der Antragstellung

Häufig ist die sofortige Ehescheidung gewollt. Dies ist jedoch nur in zwei Konstellationen denkbar:

  • Annullierung der Ehe
  • Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

In den anderen Fällen gilt:

  • Ehescheidung nach einjähriger Trennung (einverständliche Scheidung)
  • Ehescheidung nach dreijähriger Trennung (streitige Scheidung)

Eine Ehescheidung oder eine Annullierung einer Ehe setzt zunächst voraus, dass eine Ehe wirksam geschlossen wurde. In Deutschland sind Ehen vor dem 16. Lebensjahr grundsätzlich unwirksam. Diese Art von Ehe kommt im Ausland z. Bsp. in Syrien, aber auch im Irak oder Afghanistan vor. Hinzu kommen die Ehen, die im Ausland lediglich vor einem Geistigen geschlossen wurden, die grundsätzlich in Deutschland nicht wirksam sind. Ausnahme kann es aber auch hier bei Ehen von Ausländern geben, die in Eritrea oder Äthiopien nach Landesrecht geschlossen und dort als Ehe amtlich registriert wurde geben. Es bedarf hier jedoch einer Einzelfallprüfung. Auch hinsichtlich Deutscher, die im Ausland heiraten kann die Ehe unwirksam sein, sofern das Recht des Staates nicht eingehalten wurde.

Eine solche unwirksame Ehe -eine „Nichtehe“- bedarf nicht der Annullierung oder der Scheidung. Ein in diesen Fällen gestellter Antrag würde vom Familiengericht kostenpflichtig abgewiesen.

Härtefallscheidung

Die Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB kann vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese Einschränkung dient dazu, einem Rechtsmissbrauch vorzubeugen, da ein Ehegatte die Ehe ansonsten einseitig mutwillig zerstören könnte.1

An das Vorliegen einer unzumutbaren Härte sind strenge Anforderungen zu stellen. Es bedarf in jedem Fall einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten. Aufgrund der Beweislast auf Seiten des Antragstellers und einem hohen Prozessrisiko, ist diese Art der Scheidung sehr selten.

Annullierung der Ehe

Für den Fall, dass eine wirksame Eheschließung vorliegt, nennt § 1314 BGB Gründe, welche die Annullierung einer Ehe rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Trauung fehlen oder ein Eheverbot greift

Voraussetzungen für eine Eheschließung fehlt:

  • ein minderjähriger Ehegatte die Ehe eingegangen ist. Grundsätzlich können nur volljährige Ehepartner heiraten. Minderjährige ab 16 Jahren können beim zuständigen Familiengericht die Erlaubnis für eine Eheschließung beantragen. Das Gericht kann dann eine Befreiung von der Eheschließungsvoraussetzung „Volljährigkeit“ erteilen. Fehlt es an dieser Befreiung, liegt ein Grund für die Annullierung der Ehe vor,
  • ein geschäftsunfähiger Ehegatte die Ehe eingegangen ist,
  • die Ehegatten ihre Erklärungen bei der Eheschließung nicht persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben haben oder die Erklärung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben wurde.

Eheverbot steht der Ehe entgegen:

  • Eingehen einer Doppelehe
  • Verheiratung von Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern, einschließlich Halbgeschwistern

Fehler bei der Bildung des Eheschließungswillens

  • ein Ehegatte war bei der Eheschließung entweder bewusstlos oder im Zustand vorübergehender geistiger Störung,
  • ein Ehegatte hat nicht gewusst, dass es sich um eine Eheschließung handelt,
  • ein Ehegatte ist die Eheschließung auf Grund arglistiger Täuschung, eingegangen. Ausgenommen sind hier Täuschungen über die Vermögensverhältnisse sowie Täuschungen, die ohne Wissen des anderen Ehegatten von einem Dritten begangen wurden,
  • ein Ehegatte ist die Ehe eingegangen, weil er widerrechtlich durch Drohung dazu bestimmt worden ist,
  • beide Ehegatten sind eine sog. „Scheinehe“ eingegangen, die z.B. der Absicherung eines Ausländers dient.
  •  

Sofern einer der Gründe für die Annullierung der Ehe vorliegt, kann die Ehe durch eine richterliche Entscheidung aufgehoben werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. Den Antrag auf Aufhebung der Ehe kann grundsätzlich immer der betroffene Ehegatte –Antragsberechtigter– stellen. Dies kann sein:

  • der Ehegatte, der Opfer einer arglistigen Täuschung ist,
  • bei einer Doppelehe auch der andere Ehegatte aus der ersten Ehe,
  • bei Geschäftsunfähigkeit eines Ehegattens dessen gesetzlicher Vertreter,
  • bei Scheinehen auch die Verwaltungsbehörde.

Kein Ausschlussgrund nach § 1315 BGB
Der Antrag kann vom Antragsberechtigten gestellt werden, sofern kein im § 1315 BGB enthaltener Ausschlussgrund vorliegt:

  • einer der Ehegatten war minderjährig, aber das Familiengericht hat die Heirat trotz Minderjährigkeit gestattet oder es lag zwar keine Befreiung des Gerichts von der Trauungsvoraussetzung „Volljährigkeit“ vor, die Ehe wird aber fortgesetzt, nachdem beide Ehepartner volljährig sind,
  • Fortsetzung der Ehe nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit,
  • Betätigung des Fortsetzungswillens hinsichtlich der Ehe nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder Wegfall der Störung der Geistestätigkeit,
  • Fortsetzung der Ehe nach Erkennen des Irrtums oder der Täuschung oder nach dem Ende der Zwangslage,
  • sofern die Ehegatten statt der angedachten Scheinehe tatsächlich als Ehepaar miteinander leben, d.h. Tisch und Bett miteinander teilen,
  • die Doppelehe dadurch entfällt, dass die erste Ehe nach der Eheschließung der zweiten Ehe rechtskräftig geschieden wurde. Das gleiche gilt bzgl. Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
  • bei Eheschließungen, deren Erklärungen nicht gleichzeitig und/oder nicht persönlich abgegeben wurden, ist dieses Erfordernis geheilt, wenn das Ehepaar mindestens 5 Jahre als Ehepaar miteinander gelebt hat. Sofern ein Ehegatte vorher verstirbt, reichen 3 Jahre. Das gleiche gilt, wenn die Erklärung an Bedingungen geknüpft wurde oder an eine Zeitbestimmung.

 

Frist für den Antrag auf Annullierung

Die Fristen für eine Annullierung der Ehe sind uneinheitlich geregelt so sieht § 1314 1 Jahr vor für Fälle:

  • Arglistige Täuschung
  • Unbewusste Eheschließung
  • Eheschließung unter Bedrohung

Verjährungsfrist 3 Jahre

  • Ehegatte wurde zur Ehe gezwungen

Verjährungsfrist 6 Monate ab Volljährigkeit

  • minderjährigen geschäftsunfähigen Person

Aufgrund der Beweislast des antragstellenden Ehe-/ Partners und dem häufig vorliegenden Beweisnotstand und Verfahrenskostenrisikos ist mit einem solchen Antrag zurückhaltend umzugehen.

 

Ehescheidung

Die Ehescheidung erfolgt nach § 1566 Abs.1 BGB wenn die Ehegatten seit einem Jahr ehebedingt voneinander getrennt leben, beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. In diesem Fall besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe wird vor Gericht geschieden.

In den Fällen der streitigen Scheidung, also im Fall bei dem der Ehegatte nicht der Scheidung zustimmt, gilt die Ehe spätestens nach 3 Jahren Trennung als zerrüttet. Gleichwohl kann das Gericht, wenn es das Scheitern der Ehe vor Ablauf von 3 Jahren feststellt die Ehe auch vorher scheiden. Dies wird das Gericht anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls z. Bsp. wenn der antragstellende Ehepartner einen neuen Lebenspartner hat.

 

Annullierung oder Scheidung der Ehe

Diese Frage stellt sich nur, wenn ein Aufhebungsgrund der Ehe vorliegt.

  • Härtefallscheidung
  • Scheidung nach einem Jahr Trennung
  • Scheidung nach drei Jahren Trennung

Die Unzumutbarkeit die Ehe fortzusetzen oder aber die Ehe nach einem Jahr als „zerrüttet“ angesehen wird. Dies ist nämlich Voraussetzung dafür, dass eine Ehe geschieden werden kann. Das Scheitern der Ehe wird hierbei vermutet, wenn die Ehepartner mindestens ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Die Trennung kann dabei auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen. Wichtig ist lediglich, dass eine Trennung von Tisch und Bett gegeben ist, also keine gemeinsamen Aktivitäten stattfinden und gegenseitige Versorgungsleistungen geleistet werden. In dies gegeben spricht Überwiegendes für eine Annullation:

  • die Annullierung der Ehe führt schneller zum gewünschten Ergebnis, da kein Ablauf des Trennungsjahrs erforderlich ist,
  • es findet kein Verbund mit den Folgesachen statt, z. Bsp.  Versorgungsausgleich, Unterhalt, Ehewohnungs- und Haushaltsachen, sowie Güterrechtssachen, die das Verfahren in die Länge ziehen könnten,
  • wenn Ansprüche auf Unterhalt oder Zugewinn bestehen, müssten diese isoliert geltend gemacht werden und führen nicht dazu, dass die Ehe erst nach der gerichtlichen Entscheidung über diese Ansprüche annulliert wird.
  • die Folgen der Annullierung der Ehe sind nicht identisch mit den Folgen einer Scheidung, so besteht die Möglichkeit Unterhaltsansprüche geltend zu machen bei einer Annullierung der Ehe nur in den Fällen des § 1318 Absatz 2 bis 4 BGB.

Fazit:

Aufgrund der Beweislast des Antragstellers, dem häufig vorliegenden Beweisnotstand und dem teilweise hohen Verfahrenskostenrisikos empfiehlt sich, in den Fällen in denen eine Annullierung der Ehe angestrebt wird, den Antrag bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen mit diesem in der Gestalt eines Hilfsantrags zu kombinieren.

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Nützliche Adressen und Downloads

Hier finden Sie die Adressen der Familienberatungsstellen in Kassel:

Gewaltschutz und Wohnungszuweisung

Beide Verfahren sind im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) geregelt und gehören in die grundsätzlich …

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Unterhalt ist das was eine Person leistet um für den Lebensbedarf einer anderen Person aufzukommen …

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Güterrecht

Im Güterrecht wird geregelt, welchem Ehegatten welches Vermögen während und nach Beendigung der Ehe zusteht …

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Versorgungsausgleich

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