Trennungs- und nachehelichen Unterhalt

Rechtsanwalt, Fachanwalt und Schlichter

– Beschreibung

Trennungs- und nachehelichen Unterhalt

Beim Trennungsunterhalt als auch beim nachehelichen Unterhalt ist es das Ziel, einen finanziellen Ausgleich herzustellen, d.h. der besser gestellte Ehepartner soll – bisher Familienunterhalt (§ 1360 BGB) – nunmehr den Lebensunterhalt (§ 1361 BGB) des anderen sicherstellen. Durch den Trennungsunterhalt – Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung – soll gewährleistet werden, dass der Ehepartner nach der Trennung nicht vor dem „Nichts“ steht, was insbesondere der Fall sein kann, wenn nicht beide berufstätig sind „Hausfrauenehe“.

Der Trennungsunterhalt ist grundsätzlich ab dem 01. des Monats zu gewähren, in dem er eingefordert wird. Voraussetzung ist jedoch, dass:

·       beide Ehepartner leben getrennt,
·       einer der Partner ist auf die Unterstützung des anderes angewiesen
·       der andere Partner ist leistungsfähig.

Beachte: Der Anspruch besteht unabhängig vom Güterstand, d.h. der Unterhaltspflichtige Ehegatte kann nicht zielführend einwenden, der Anspruch sei ausgeschlossen, da man im Ehevertrag „Gütertrennung“ vereinbart habe.

Der Ehepartner kann darauf verwiesen werden, durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern, sofern das von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen erwartet werden kann. War er in der Ehe nicht berufstätig so wird man ihm dies in der Regel im ersten Trennungsjahr nicht abverlangen können.

Sofern der Ehepartner nach der Trennung das Kind betreut, so ist es regelmäßig so, dass der Ehepartner in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht einer Arbeit nachgehen muss, man spricht in diesem Fall vom Betreuungsunterhalt.

Bei der Höhe des Trennungs- oder Betreuungsunterhalts wird dies an den ehelichen Lebensverhältnissen, also dem Lebensstandard aus der Zeit des Zusammenlebens bemessen. Die Grenze bildet hier der Selbstbehalt. Der Trennungsunterhalt umfasst verschiedene Positionen, die als solche auch aufgeschlüsselt und notfalls gerichtlich geltend zu machen sind:

·         Elementarunterhalt, d. h. der Unterhalt für den regelmäßigen Lebensbedarf wie Kleidung, Nahrung, Wohnen

·         Trennungsbedingter Mehrbedarf, d.h. Mehrkosten durch getrennte Wohnung und Haushalt

·         Vorsorgeunterhalt, d.h. Kosten für eine Altersvorsorge

·         Ausbildungsbedingter Mehrbedarf, d.h. Kosten für eine Umschulung, Ausbildung oder Fortbildung

·         Kosten der Krankenversicherung (Ausnahme, der Ehegatte ist über den anderen Ehegatten mitversichert

·         Beratungskosten eines Rechtsanwalts als Kostenvorschuss ab Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1360a IV BGB)

Der Lebensstandard soll nach Möglichkeit für beide Ehepartner in der Trennungszeit aufrecht erhalten werden. Da trennungsbedingt Kosten entstehen, sinkt der Lebensstandard für beide Ehegatten gleichmäßig. Bei der Berechnung der Höhe des Trennungsunterhalts wird das Bruttoeinkommen beider Partner zugrunde gelegt. Hiervon werden bestimmte Verpflichtungen (u.a. Versicherungen, Miete, Altersvorsorge) abgezogen. Es ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen eines jeden Partners. Es wird sodann anhand der ehelichen Lebensverhältnisse der tatsächliche Bedarf festgestellt.

Es gilt hier der grundsätzlich bei den Einkünften grundsätzlich der Halbteilungsgrundsatz wobei demjenigen, der erwerbstätig ist, im Hinblick auf sein Gehalt vom bereinigten Nettoeinkommen 1/7 zusätzlich verbleiben soll, als Erwerbstätigenbonus. Dies ist so vorgesehen um den unterhaltspflichtigen Ehepartner zu motivieren seiner Berufstätigkeit weiter nachzugehen. Sofern Transferleistungen oder nur geringe Einkünfte erzielt werden und somit der Selbstbehalt – Sicherung des Bedarfs des Pflichtigen- nicht erreicht ist, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist. Der aktuelle Selbstbehalt kann den Unterhaltsleitlinien des für Hessen zuständigen OLG Frankfurt am Main entnommen werden und beträgt 1.080,00 € (Stand: 2019).

Über die Auskunft kann sodann die Berechnung des für den Unterhalt maßgeblichen bereinigten Nettoeinkommens erfolgen. Hierzu wird bei den abhängig Beschäftigten das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate und bei Freiberuflern und Selbständigen das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre zugrunde gelegt. Bei der konkreten Berechnung wird zum Bruttoeinkommen hinzugerechnet: Renten, Arbeitslosengeld, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Wohnwert der selbstbewohnten Immobilie, Steuerrückzahlungen, fiktives Einkommen (Unterhaltspflichtige arbeitet mutwillig weniger), Abfindung, BAföG, Sonderzulagen, Sachleistungen des Arbeitgebers, Schlechtwetter- oder Kurzarbeitergeld.

Demgegenüber werden abgezogen: berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5%, maximal 150,00 € oder mehr mit entsprechendem Nachweis), Ehebedingte Darlehnstilgung, Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, Fortbildungskosten, Altersvorsorgeleistungen bis 4% des Bruttoeinkommens, Sozialversicherungsabgaben, öffentlich-rechtliche Abgaben.

 

Der so berechnete Unterhaltsanspruch kann sodann beim Familiengericht tituliert werden.

 

Beachte:

Ein Beschluss des Familiengerichts über die Höhe des Trennungsunterhalts gilt nur bis zur rechts-kräftigen Scheidung, danach ist gesondert der nacheheliche Unterhalt geltend zu machen. Es gilt das Rangverhältnis im Unterhalt, wobei der Kindesunterhalt dem Trennungs- und Betreuungsunterhalt vorgeht. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt in einem Ehevertrag ist insoweit unwirksam (§ 1614 BGB, als der Bedürftige dadurch auf den Bezug auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Ein Verzicht kann sich daher nur auf den Differenzbetrag zum darüber hinaus berechneten Unterhalt beziehen.

 

Nachehelicher Lebensunterhalt

Beim nachehelichen Unterhalt handelt es sich um Unterhalt ab rechtskräftiger Scheidung. Hier ist grundsätzlich schwierig einen weitergehenden Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Die Gerichte nehmen vielmehr den geschiedenen Ehegatten immer mehr in die Pflicht aufgrund seiner Eigenverantwortung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Eine Ausnahme bildet hier die Situation, in der gemeinsame Kinder zu betreuen sind. Hier kann sich der Unterhaltspflichtige in der Regel bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nicht der Unterhaltspflicht entziehen.

Im Übrigen ist grundsätzlich auf die Ausführungen zum Trennungsunterhalt zu verwiesen.

Lebenspartnerschaften

Hier findet sich in §§ 12,16 LPartG ein Verweis auf die für die Ehe einschlägigen Regelungen.

Aufforderung zur Auskunft im Unterhalt

Für den Ehegatten besteht eine Auskunftspflicht. Er hat daher auf eine Aufforderung zur Auskunft diese zu erteilen. Reagiert er hierauf nicht, so kann das Gericht angerufen werden und dieses den Unterhaltspflichtigen gemäß § 235 FamFG verpflichten Auskunft zu erteilen und bestimmte Belege vorzulegen. Es kann zudem ihn auffordern schriftlich zu versichern, dass die erteilte Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig erteilt wurde.  Kommt der Auskunftspflichtige der Auskunftspflicht nicht nach, so kann das Gericht Zwangsmittel in Form von Haft oder Geld androhen und festsetzen. Es besteht ferner die Möglichkeit , dass das Gericht bei Sozialversicherungsträgern, Arbeitgebern, Versicherungsunternehmen und Finanzämter entsprechende Auskünfte einholt und zur Grundlage der Berechnung machen.  

Diese Vorgehensweise dauert in der Praxis jedoch sehr lange, sodass soweit möglich bei nicht fristgemäß erteilter Auskunft, ein bezifferter Unterhaltsantrag – ggfls. auch im einstweiligen Rechtsschutz – auf der Grundlage bekannter Einkünfte gestellt werden könnte.

Steuerliche Auswirkungen

Die Unterhaltsleistungen sind Einkommensteuerlich bis zu einer bestimmten Höhe absetzbar als:

·         Außergewöhnliche Belastung

·         Sonderausgabe

 

Elternunterhalt

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