Familiennachzug

Rechtsanwalt, Fachanwalt und Schlichter

– Beschreibung

Das Familienasyl und der internationale Schutz für Familienangehörige ist in § 26 AsylG normiert. Danach wird der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn:

  • die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
  • die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
  • der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des  Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
  • die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

Zu beachten ist, dass für die Anerkennung als Asylberechtigter es unbeachtlich ist, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist. Dies gilt jedoch nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

Weiter werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

  • die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
  • die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in  dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
  • sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
  • die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
  • sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.

Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

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