Gewaltschutz und Wohnungszuweisung

Rechtsanwalt, Fachanwalt und Schlichter

– Beschreibung

Gewaltschutzverfahren und Wohnungszuweisung

Beide Verfahren sind im Gewaltschutzgesetz (GewSchG) geregelt und gehören in die grundsätzlich in die Zuständigkeit des Familiengerichts (§ 111 Nr. 6 FamFG). In geeigneten Fällen lassen sich die Anträge auch miteinander in einem Verfahren vor dem Familiengericht verbinden. Da es sich um eilbedürftige Angelegenheiten handelt entscheidet das Gericht teilweise von einem auf den anderen Tag ohne mündliche Anhörung. Bei häuslicher Gewalt mit Polizeieinsatz kann diese mit Platzverweis, Ingewahrsamnahme, Wegweisung, Kontaktverbot und Annäherungsverbot agieren, was jedoch nur eine vorübergehende Lösung sein kann und allenfalls Luft für die Stellung des Antrags nach dem Gewaltschutzgesetz bei Gericht schafft. Hinsichtlich der Wohnung ist immer dann eine Regelung zu treffen, wenn beide Beteiligte Mieter der Wohnung sind, wobei die Regelung grundsätzlich, aber nicht immer in die Zuständigkeit des Familiengerichts fällt.

 

Gewaltschutzverfahren

Das Gewaltschutzverfahren wird auf Antrag über die Rechtsantragsstelle oder über einen Rechtsanwalt beim Familiengericht anhängig gemacht und zielt gemäß §§ 1-4 GewSchG auf einen präventiven Schutz vor Gewalt und Nachstellung ab, der das Opfer sowohl vor körperlichen als auch psychischen Einwirkungen/ Nachstellen direkt oder über Dritte und zwar durch Briefe, Telefon und Social-Media schützen soll. Es ist bereits eine angedrohte Gewalttat für den Antrag ausreichend. Entsprechend enthält der Antrag und der Beschluss (§1 Abs. 1 S.3 Nr. 1-5 GewSchG) meist die Punkte:

·         keinen Kontakt direkt noch über Dritte und zwar weder schriftlich noch fernmündlich oder unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln (Social-Media) aufzunehmen,
·         sich nicht dichter als bis auf 50 Meter anzunähern und bei einer zufälligen Begegnung sofort den Abstand wiederherzustellen,
·         nicht den Arbeitsplatz des Antragstellers aufzusuchen,  etc.

Die Glaubhaftmachung des geschilderten Gefährdungslage erfolgt entweder/ und über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Vorlage von ärztlichen Attesten, Strafanzeige, schriftliche Bestätigung von Zeugen, die auch im Antrag vorsorglich benannt werden und im Falle eines mündlichen Termins als präsente Zeugen zum Termin mitgebracht werden sollten sowie durch Vorlage von E-Mails und Chatverläufen (im Bestreitensfall durch Sachverständigengutachten).

 

Wohnungszuweisung

Liegen die Voraussetzungen des § 1 GewSchG vor, kann grundsätzlich eine Wohnungszuweisung gemäß § 2 GewSchG beantragt werden.

Ausnahme ist jedoch bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern, bei denen eine Wohnungszuweisung nach dem GewSchG nur Anwendung findet, wenn sie nicht getrennt sind oder eine Trennungsabsicht haben. Andernfalls wäre nämlich die gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB bzw. nach § 14 LPartnG das speziellere Gesetz, durch das eine Wohnungsüberlassung für die gesamte Zeit des Getrenntlebens erreicht werden kann.

Das Gericht erlässt im Gewaltschutzverfahren die begehrt einstweilige Anordnung gemäß §§ 1, 2,  214 Abs. 1 S. 2 FamFG, sofern

·       ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige Regelung besteht und
·       ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts gerechtfertigt ist. 

Die einstweilige Anordnung gilt grundsätzlich befristet für 6 Monate. Die Kosten werden hierbei regelmäßig dem Antragsgegner aufgegeben.

Der Antragsgegner hat die Möglichkeit gegen die einstweilige Anordnung mündliche Anhörung zu beantragen und entsprechend aus seiner Sicht vorzutragen.

Im dem dann abzuhaltenden mündlichen Termin findet sodann entweder eine vergleichsweise Regelung statt, in der wechselseitig ein Kontakt-/ Annährungsverbot abgegeben wird und sodann die Kosten gegeneinander aufgehoben werden oder es ergeht sodann eine gerichtliche Entscheidung, wonach dem Unterlegenden in der Regel die Kosten aufgegeben werden.

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