Sorgerecht
Rechtsanwältin, Fachanwältin und Schlichterin
– Beschreibung
Sorgerecht
Die elterliche Sorge beinhaltet die Pflicht und das Recht der Fürsorge für das Kind gemäß § 1626 ff. BGB. Wichtige regelungsbedürftige Angelegenheiten des Kindes sind unter anderem:
• Namensbestimmung
• Gesundheitsfürsorge
• Religiöse Erziehung
• Auswahl von Kindergrippe, Kindertagesstätte und Schule
• Aufenthaltsbestimmungsrecht,
• Vertretung gegenüber Behörden
Sind die Eltern verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, ohne dass es hierzu einer weiteren Feststellung bedarf, es wird vermutet, dass der Ehepartner auch der Vater des Kindes ist.
Sind die Eltern nicht verheiratet, dann steht die gemeinsame elterliche Sorge den Eltern unter anderem nach § 1626a BGB dann zu, wenn:
• Abgabe von Sorgerechtserklärung vor dem Jugendamt oder Notar
• die Eltern heiraten einander nach der Geburt
• das Familiengericht überträgt auf Antrag die elterliche Sorge gemeinsam.
In Einzelfällen kann es jedoch aus Gründen des Kindeswohls besser sein, wenn die elterliche Sorge nur von einem Elternteil ausgeübt wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Elternteile derart zerstritten sind, dass eine Einigung in Erziehungsfragen nicht möglich ist oder wenn massive Gründe die subjektiven Ungeeignetheit des anderen Elternteils begründen. So kann aus Gründen des Kindeswohls dann dem anderen Elternteil das Sorgerecht unter anderem dann entzogen werden, wenn Gründe wie die nachfolgenden vorliegen,
• Vernachlässigung von Aufsicht, Pflege, Ernährung
• Misshandlung und Missbrauch
• Missbrauch des Sorgerechts zu Straftaten
• Gesundheitsgefährdung des Kindes
• Staatsfeindliche Erziehung (politische- oder religiös Radikale)
• Erkrankung des Elternteils (Drogen, Psychosen)
• Entgleisungen (Choleriker, Tobsüchtiger)
• Weigerung das Kind zur Schule zu schicken
• Gefährliches Umfeld (religiöse -, politische Szene, Prostitutions- Drogenszene)
• beharrliche Verweigerung der angeordneten Umgangskontakte
Der Entzug des Sorgerechts oder ein teilweiser Entzug, so z. Bsp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts, erfolgt in der Regel erst nachdem Unterstützungsangebote des Jugendamts, der Kirche oder sonstiger karikativer Einrichtungen fehlgeschlagen sind. Die Entziehung des Sorgerechts ist die letzte Möglichkeit „ultima ratio“ und erfolgt meist auf Antrag des Jugendamts oder eines Elternteils.
Die Entscheidung obliegt dem Familiengericht. Im Verfahren sind beide Eltern, und ggfls. das Kind anzuhören. Es erfolgt eine Sachverhaltsaufklärung über das Jugendamt und den zu bestellenden Verfahrensbeistand.
Gerne vertreten wir Ihre Rechte oder werden bei Bestellung durch das Gericht als Verfahrensbeistand tätig.
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