Güterrecht

Rechtsanwalt, Fachanwalt und Schlichter

– Beschreibung

Güterrecht

Im Güterrecht wird geregelt, welchem Ehegatten welches Vermögen während und nach Beendigung der Ehe zusteht, d.h. es werden die Vermögensverhältnisse der Ehegatten untereinander geregelt.

• Im Eherecht herrscht grundsätzlich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
• Daneben gibt es den Güterstand der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.
• Die obigen Güterstände können durch einen Ehevertrag gewechselt oder modifiziert werden.

Der Güterstand endet mit der Ehescheidung/ der Annullierung der Ehe, dem Tod oder dem Wechsel in einen anderen Güterstand. Der Ehevertrag wird grundsätzlich vor der Eheschließung bei einem Notar geschlossen, kann jedoch auch noch während der Ehe geschlossen werden. Ist die Ehe bereits gefährdet, eine Trennung für möglich oder sehr wahrscheinlich gehalten besteht die Möglichkeit einen Ehevertrag zur Regelung der Scheidungsfolgen zu schließen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgt häufig im Zusammenwirken von Rechtsanwälten und Notar. Hierin können zugleich neben den Fragen des Zugewinnausgleichs Fragen des Unterhalts, Umgangs und Sorgerechts geklärt werden. Der Vorteil liegt darin, dass das Familiengericht zusammen mit der Scheidung sogleich über die Scheidungsfolgen entscheiden und eine entsprechende Regelung treffen kann. Dies hat einen zeitlichen als auch bei der Höhe der Verfahrenskosten einen Vorteil.

Zugewinngemeinschaft

Ehegatten als auch eingetragene Lebenspartner leben nach § 1363 BGB -sofern sie nichts anderes bestimmt haben- im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass jeder allein Eigentümer und Verwalter seines Vermögens bleibt und das erwirtschaftete Vermögen ihm allein gehört (§ 1363 Abs.2 BGB). Im täglichen Leben bestimmt sich sodann anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, inwieweit ein Ehegatte befugt ist, Verfügungen zu treffen (man spricht hier von der „Schlüsselgewalt“)

Der Güterstand endet mit der Scheidung, Aufhebung der Lebensgemeinschaft, Tod, aufgrund während der Ehe geschlossenen Ehevertrags mit Auswahl eines anderen Güterstands. Es besteht sodann der Anspruch auf Zugewinnausgleich, der auf Antrag durchgeführt wird. Hierdurch erfolgt ein Ausgleich für die in der Ehe erfolgte Vermögensbildung.

Es wird hier der Zugewinn jedes Gatten aus Anfangsvermögen (Tag der Eheschließung) und dem Endvermögen (Tag der Zustellung des Scheidungsantrags §§ 1375, 1384 BGB) ermittelt. Bei der Berechnung sind grundsätzlich hinzugekommene Erbschaften und Schenkungen auf der Seite des Anfangsvermögens und Verbindlichkeiten auf Seiten des Endvermögens zu berücksichtigen. Der Ausgleich des Zugewinns auf beiden Seiten wir als Zugewinnausgleich bezeichnet.

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung schließen die Ehegatten über einen notariellen Ehevertrag, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus. Treffen sie keine abweichende Regelung im Vertrag, gilt der Güterstand der Gütertrennung. Es findet hier kein Zugewinnausgleich statt, das Vermögen bleibt während der Ehe völlig getrennt. Eine Aufteilung findet lediglich in Bereichen des gemeinsamen Vermögens wie z. Bsp. Ehewohnung und Hausrat statt. Entsprechend werden auch die Schulden nicht geteilt, sodass diese Regelung besonders interessant für Selbständige mit einem hohen unternehmerischen Risiko ist.

Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft, die einen notariell beurkundeten Ehevertrag voraussetzt, fällt das Vermögen der Ehegatten zu einem sog. Gesamtgut zusammen. Dies bedeutet, das Vermögen, was die Ehegatten vor oder während der Ehe erwirtschaften fällt ins Gesamtgut. Entsprechend besteht ein Anspruch auf Eintragung im Grundbuch und ist grundsätzlich die Zustimmung bei Verfügungen über das Vermögen einzuholen. Ausnahmen sind hier Sondergut (Lohnzahlungen) und Vorbehaltsgut (Gegenstände, die im Ehevertrag zu solchen erklärt wurden) oder das Surrogat für ein Vorbehaltsgut.

 

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