Folgeantrag

Rechtsanwältin, Fachanwältin und Schlichterin

– Beschreibung

Folgeantrag

​Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren in Deutschland gestellten Asylantrags erneut einen Asylantrag so handelt es sich hierbei um einen Folgeantrag.

Der Folgeantrag ist persönlich bei der für das Erstverfahren zuständigen Außenstelle des Bundesamtes zu stellen. Das Bundesamt wird ein Folgeverfahren nur durchführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn:

  • sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
  • neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
  • Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

Der Betroffene darf nicht in der Lage gewesen sein, die Gründe im Erstverfahren, notfalls im Rechtsbehelf geltend zu machen und muss den Antrag binnen drei Monate ab Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt werden.

Führt die Behörde das Verfahren aufgrund des Vorliegens dieser Voraussetzungen durch, so erhält der Asylschutzsuchende erneut eine Aufenthaltsgestattung.

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