Ausbildungsduldung, Beschäftigungsduldung

Rechtsanwältin, Fachanwältin und Schlichterin

– Beschreibung

Ausbildungsduldung

Bei der Duldung handelt es sich um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, weil seine Anwesenheit im Rahmen eines Straf-verfahrens erforderlich oder besondere persönliche Gründe vorliegen. Interessant ist in diesem Zusammenhang die im August 2016 erfolgte Neuregelung des § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG (ab 01.01.2020 § 60c AufenthG) , mit der die Ausbildungsduldung eingeführt wurde. Nach Abschluss der Ausbildung ist es danach möglich, für einen dann anschließenden Arbeitsvertrag im Ausbildungsberuf eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre zu bekommen. Manchmal ist deshalb auch von der 3 plus 2-Regel die Rede. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch für im Asylverfahren befindliche Personen über eine Ausbildung eine Möglichkeit einer Verfestigung des Aufenthalts selbst bei negativem Abschluss des Asylverfahrens zu schaffen.

Beschäftigungsduldung

Mit dem „Migrationspaket“ wird das Gesetz durch § 60d AufenthG, einer Beschäftigungsduldung, ergänzt. Danach kann ab 01.01.2020 an Personen, die Arbeiten und deren Identität bis spätestens zum 30.06.2020 „grundsätzlich“ geklärt ist, für 30 Monate eine Beschäftigungsduldung erteilt werden. Die Regelung gilt zunächst befristet bis zum 31.12.2023 und hat weitere Erteilungsvoraussetzungen, die u.a. sind:

• Einreise vor dem 01.08.2018,
• mindestens 12 Monate Besitz der Duldung,
• seit mindestens 18 Monaten sozialversicherungspflichtig mit wöchentlich 35 Stunden bzw. bei Alleinstehende mit 20 Stunden tätig,
• Deutschkenntnisse A2,
• Straffreiheit, erfolgreicher Integrationskurs soweit vorgesehen, keine Bezüge zu terroristischen oder extremistischen Organisationen,
• keine Ausweisung-, Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG
• bei schulpflichtigen Kindern in familiärer Lebensgemeinschaft Nachweis von Schulbesuch und keine Taten nach § 60d I Nr. 10 AufenthG

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