Asylrecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin und Schlichterin

– Beschreibung

Asylrecht

Das Asylrecht ist in der Verfassung Art. 16 GG der Bundesrepublik Deutschland verankert. Dies ist in Europa einzigartig und rührt daher, dass viele, die in der Zeit des nationalsozial-istischen Regimes rassistisch oder politisch verfolgt wurden, nur hatten überleben können, indem sie Zuflucht im Ausland fanden, während anderen solcher Schutz nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten gewährt wurde.

Der Parlamentarische Rat hatte daher das Asylrecht unumschränkt in der Verfassung festgeschrieben und damit die Überzeugung verbunden, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit eines Menschen aus Gründen zu verletzen, die in seiner politischen oder religiösen Überzeugung oder sonstigen, für ihn unverfügbaren Merkmalen (also etwa der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) liegen. Das Asylrecht soll also einem politisch Verfolgten wirksamen Schutz vor Verfolgung bieten.

Dies ist aber nur möglich, wenn der Schutzsuchende erst einreist und sodann nachweist, dass er politisch verfolgt ist, denn andernfalls würde ihn das Zuwarten im Ausland bis zur endgültigen Entscheidung schutzlos lassen und das Grundrecht „leerlaufen“. Entsprechend wird dem Ausländer zu Asylzwecken die nach dem Aufenthaltsrecht grundsätzlich illegale Einreise aufgrund des Schutzgedankens aus Art 16 GG zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet.

Aufgrund des Asylkompromiss vom 06.12.1992, als auch über Dublin III wurde das Asylgrundrecht eingeschränkt, so werden heute von Art. 16 GG nur noch die Personen erfasst, die nachweislich direkt (auf dem Luftweg) nach Deutschland eingereist sind, für die anderen kommt die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), der subsidiäre Schutz (§ 4 AsylG) oder ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 u. 7 S.2 AufenthG in Betracht. Schließlich ist immer zu prüfen ob im Verfolgerstaat eine inländische Fluchtalternative besteht.

Nach dem Dublin III Abkommen ist aufgrund der Europäischen Union grundsätzlich der Staat für das Asylverfahren zuständig, durch den der Asylschutzsuchende gereist ist, wo er um Asyl nachgesucht oder bereits ein Asylverfahren durchgeführt hat. In Ausnahmefällen kann jedoch Deutschland das Verfahren durchführen.

Im Asylrecht, ist es unabdingbar sofort einen Spezialisten – Fachanwalt für Migrationsrecht – zu beauftragen. Dieser verfügt aufgrund sehr langer Berufserfahrung, starkem Vortrag, guter Vorbereitung und Terminvertretung über das erforderliche Durchsetzungsvermögen. Plastisch wird dies an einem Bericht in der Ostthüringischen Zeitung vom 20. Januar 2018 deutlich, wonach der Präsident des Verwaltungsgerichts Gera bekundet haben soll, dass am Verwaltungsgericht Gera im Jahr 2017 von 581 Asylverfahren sämtliche 581 Verfahren negativ beschieden wurden. Das bedeutet jeder der dort auftretenden Rechtsanwälte war nicht in der Lage seinen Mandanten geschweige denn die Familien zu retten, alle haben -im wahrsten Sinne des Wortes- am Verwaltungsgericht in Gera Schiffbruch erlitten.

Auf Insistieren unseres Mandanten, bei dem es um „Alles“ ging, haben wir daraufhin bei diesem „berüchtigten“ auswärtigen Gericht eine persönliche Prozessvertretung vorgenommen und haben ein positives Urteil 4 K 21006/17 Ge erzielt.

Unserem Mandanten wurde nach § 25 Abs. 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er konnte sofort bei der Ausländerbehörde am Wohnsitz fristwahrend -ohne finanzielle Nachweise- einen Antrag auf Familiennachzug stellen.

 

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