Asylantrag

Rechtsanwältin, Fachanwältin und Schlichterin

– Beschreibung

Asylantrag

Das Asyl ist in Deutschland ein von der Verfassung geschütztes Recht. Menschen, die aus anderen Teilen der Welt vor Gewalt, Krieg und Terror fliehen, sollen hier Schutz finden. Bei der Ankunft in Deutschland erfolgt die Registrierung und die Erstverteilung (EASY) auf die Bundes-länder. Die zugewiesene Aufnahmeeinrichtung informiert sodann die zuständige Außenstelle des Bundesamtes bei der sodann die persönliche Antragstellung erfolgt. Eine schriftlicher Antrag-stellung ist bei Kindern und in einigen Fällen der persönlichen Verhinderung möglich, ansonsten ist der Asylantrag immer persönlich zu stellen.

Es wird sodann eine Prüfung vorgenommen, ob die Zuständigkeit von Deutschland oder viel-mehr eines anderen EU-Staates vorliegt (Dublin III). Dublin-Verfahren werden meistens schneller bearbeitet, da es zeitliche Vorgaben gibt, die nicht eingehalten zur Zuständigkeit Deutschlands führen. Danach erfolgt -meistens in einem gesonderten Termin- eine persönliche Anhörung und danach die Entscheidung des Bundesamtes.

Das Bundesamt erlässt einen Bescheid mit dem es den Asylschutzsuchenden entweder einen Schutzstatus

  • Asylberechtigter 16 GG,
  • Internationaler Flüchtling (§ 3 AsylG),
  • subsidiär Schutzberechtigter ( § 4 AsylG)
  • in der Person ein Abschiebeschutz (§ 60 Abs. 5 un. 7 S.1 AufenthG)

zuerkennt, oder aber den Antrag als unzulässig oder (offensichtlich) unbegründet abweist.

Gegen einen (teilweise) negativen Bescheid besteht die Möglichkeit der (Aufstockungs-) Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Zu beachten ist hierbei, dass die Klage innerhalb der im Bescheid angegebenen Frist – gerechnet ab Zustellung des Bescheides – unbedingt erhoben werden muss, da es sich bei der Frist um eine Ausschlussfrist (dead line) handelt. Es sollte möglichst nicht erst im Falle einer Klage, sondern möglichst vor der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt Rechtsrat bei einem im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalts -Fachanwalt für Migrationsrecht – eingeholt werden. Die Anhörung ist einer der wichtigsten Teile des Asylverfahrens und muss vorbereitet werden. Was dort zu Protokoll genommen, rückübersetzt und genehmigt wurde, ist prägend und häufig ausschlaggebend für das weitere Verfahren. Daher ist der Vortrag geordnet, systematisch und mit Bedacht zu halten. Unser Mandant hat damit Anspruch nach § 25 Abs. 2 AufenthG auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und kann fristwahrend -ohne finanzielle Nachweise- einen Antrag auf Familiennachzug stellen.

Folgeantrag

Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfecht-
barer Ablehnung eines früheren in Deutschland …

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Zweitantrag

Bei einem Zweitantrag ist ein erfolgloses abgeschlossenes Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat…

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Familiennachzug

Das Familienasyl und der internationale Schutz für Familienangehörige ist in § 26 AsylG normiert…

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Umverteilung

Der Asylschutzsuchende wird im Rahmen des Asylverfahrens in ein Bundesland verteilt…

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Dublin III

Die Dublin III-Verordnung, die bereits seit 2013 in Kraft ist, regelt…

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