Strafrecht

Rechtsanwalt, Fachanwalt und Schlichter

– Beschreibung

Strafrecht

Das deutsche Strafrecht hat seine Wurzeln im römischen Recht und stellt bestimmtes menschliches Verhalten im Strafgesetzbuch (StGB) sowie im Nebenstrafecht unter staatliche Strafe. Es gilt hier der Grundsatz, keine Strafe ohne Gesetz (nulla poena sine lege).

Das Strafrecht dient der Strafvorbeugung als auch der Strafrepression. Im Rahmen des Jugendstrafrechts kommt der Erziehungsgedanke im Verfahren selbst als auch bei der Form der Sanktionierung zur Anwendung.

Die Ermittlungen werden grundsätzlich aufgrund einer Strafanzeige aufgenommen und von der Polizei geführt. Diese können mit Wohnungsdurchsuchung, Telefonüberwachung, Untersuchungshaft, etc. einhergehen.

Sind die Ermittlungen dort abgeschlossen wird der Vorgang der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über die weitere Verfahrensweise nämlich entweder der Verfahrenseinstellung, Nachermittlung oder Anklageerhebung vorgelegt.

Im Strafrecht gilt der Grundsatz der „Unschuldsvermutung“, der besagt, dass der Beschuldigte im Strafverfahren bis zum Beweis des Gegenteils als Unschuldig gilt (vgl. Art. 20 GG „Rechtsstaatprinzip“ und wörtlich in Art. 6 MRK).

Aufgrund der Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen (MiStra) erhält jedoch u.a. das Ordnungsamt, das Bürgeramt, die Wehrverwaltung, etc. Kenntnis von dem Verfahren, was im Einzelfall bereits vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens erhebliche Auswirkungen haben kann. Davon abgesehen wird das Prinzip durch die Medien und Untersuchungshaft, etc. eingeschränkt.

Ein Strafverteidiger muss daher neben dem strafrechtlichen Vorwurf insbesondere auch die möglichen Konsequenzen unter anderem familienrechtlicher Art (Sorgerecht, Umgangsrecht, Gewaltschutz, etc.), ordnungsrechtlicher und migrationsrechtlicher Natur (insbesondere Ist- und Regelausweisung vor einer etwaigen Verurteilung) sowie das Vorgehen bei Vorliegen des § 21 OWiG beherrschen. Dies sollten Sie bei der Auswahl Ihres Strafverteidigers berücksichtigen.

Sofern die Straftat sich gegen einen anderen Menschen richtet, kann sich dieser oder aber die Hinterbliebenen in den in § 395 Strafprozessordnung genannten Fällen dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen und im Verfahren die Rechte des Opfers wahrnehmen. Es ist bereits hier möglich und meistens auch sinnvoll etwaige Schadenersatzansprüche geltend zu machen (Adhäsionsverfahren). Um diese Rechte zu kennen und auch wirksam auszuüben ist es auf Opferseite sinnvoll einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Interessenvertretung zu betrauen.

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